BGBl. III Nr. 123/2013
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Übereinkommen zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Russischen Föderation vertreten durch die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben im Bereich der Lufttüchtigkeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monates das auf das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien folgt in Kraft.
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, das Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage römisch eins aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.
Geschehen zu Wien am 5. September 2012 und Moskau am 3. Oktober 2012 in englischer Sprache.