BGBl. III Nr. 210/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)
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§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 55 des Amtssitzabkommens Anwendung.