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BGBl. III Nr. 278/2013

kundgemacht 15.10.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 278/2013× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 278/2013 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

  1. Ziffer eins
    Wenn die ersuchte Zollverwaltung der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen sowie Staats- oder Amtsgeheimnissen im Staatsgebiet der Vertragspartei führen könnte, so kann sie die Amtshilfe ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
  2. Ziffer 2
    Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist die ersuchende Zollverwaltung unverzüglich über die Gründe der Verweigerung zu informieren.
  3. Ziffer 3
    Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung Kontakt auf, um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchte Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Umständen geleistet werden kann. Sollte die Erteilung der Amtshilfe aufgeschoben werden, so sind die Gründe dafür anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Wenn die ersuchende Zollverwaltung um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Zollverwaltung.