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BGBl. III Nr. 1/2014

kundgemacht 09.01.2014 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2014× zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtsübereinkommen über Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Geldwäscherei bei Erträgen aus Korruptionsdelikten

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Europaratsübereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Haupttat in einer der aufgrund der Artikel 2 bis 12 des vorliegenden Übereinkommens umschriebenen Straftaten besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Rechtsvorschriften über Geldwäscherei betrachtet.