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BGBl. III Nr. 161/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:

  • Strichaufzählung
    die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  • Strichaufzählung
    die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Omnibusse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.