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BGBl. III Nr. 163/2014

kundgemacht 28.08.2014 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2014× zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.2014 · idF BGBl. III Nr. 163/2014 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Umsetzung dieses Übereinkommens und zeigt eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen auf.