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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Zusammenarbeit im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.