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BGBl. III Nr. 140/2015

kundgemacht 07.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 09.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 140/2015 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
  4. Absatz 4,a) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten am Kapital einer Gesellschaft erzielt, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera i
      der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines der Veräußerung vorangehenden Zeitraums von 12 Monaten unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Rechte von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals dieser Gesellschaft verfügt hat, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      die Gewinne zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruhen, das im anderen Vertragsstaat liegt.
    1. Litera b
      Andere Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten am Kapital einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber 17 vom Hundert des Gewinnes nicht übersteigen.
    2. Litera c
      Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Absatzes dürfen Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Pensionsfonds aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten am Kapital einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.
  5. Absatz 5,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.