dem Ministerkomitee des Europarats regelmäßig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;
BGBl. III Nr. 22/2015
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens
Artikel 13
Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:
- Litera i
- Sub-Litera, i, idem Ministerkomitee des Europarats Maßnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens;
- iiidem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.