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BGBl. III Nr. 65/2015

kundgemacht 13.05.2015 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2015× zu Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2015 · idF BGBl. III Nr. 65/2015 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.