Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Schutz personenbezogener Daten
- Absatz 2,Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang römisch eins genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.