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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Ausbau des Handels

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszubauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen, Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und regionale Vernetzung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handelshilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die Steigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien.