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BGBl. III Nr. 6/2016

kundgemacht 14.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Kundmachung BGBl. III Nr. 6/2016× zu Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 6/2016 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien sind, zum Beitritt offen. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 1 bis 3 wird der Beitritt mit Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Übereinkommens in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Übereinkommens hinterlegt.