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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 13↗RIS↗

FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

ARTIKEL 13

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren und Verspätungen zu minimieren.
  2. Ziffer 2
    Im Hinblick auf die Erleichterung der Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihrem Hoheitsgebiet
    • Strichaufzählung
      ergreifen die assoziierten Parteien, soweit ihre jeweiligen Befugnisse dies zulassen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen, um die institutionellen Strukturen ihres Flugverkehrsmanagements dem einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch die Benennung oder Errichtung einschlägiger innerstaatlicher Aufsichtsstellen, die zumindest funktionell von Flugsicherungsorganisationen unabhängig sind;
    • Strichaufzählung
      werden die assoziierten Parteien von der Europäischen Gemeinschaft an allen operativen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, beteiligt, wobei insbesondere die einschlägigen Bemühungen der Vertragsparteien zur Einrichtung funktioneller Luftraumblöcke frühzeitig einbezogen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Europäische Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass die assoziierten Parteien an der Entwicklung eines ATM-Generalplans im Rahmen des Programms SESAR der Kommission uneingeschränkt beteiligt werden.