Unter einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung versteht man die grenzüberschreitende Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Suchtgift und psychotropen Substanzen sowie der Drogenausgangsstoffe, verbotenen Gegenständen oder von anderen Sachen illegaler Herkunft.
BGBl. III Nr. 47/2017
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Wenn zur Beweisaufnahme oder zum Aufspüren oder zur Festnahme der Verantwortlichen einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Substanzen, Gegenständen oder Sachen wie in Absatz 1 festgelegt, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde der einen Partei bei der zuständigen Behörde der anderen Partei die Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung beantragen.
- Ziffer 3Ersuchen auf Durchführung einer kontrollierten Lieferung sind in schriftlicher Form vorzulegen und müssen folgende Punkte enthalten:
- Strichaufzählungersuchende Behörde;
- Strichaufzählungzugrunde liegender Straftatbestand, Begründung und Zusammenfassung des Sachverhalts und der bisherigen Ermittlungen;
- StrichaufzählungArt und Menge der Substanzen, Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand des Ersuchens sind und eventuelle Verschleierungsmethoden;
- Strichaufzählungvoraussichtlicher Einfuhrort in den ersuchten Staat sowie eventueller Ausfuhrort in einen Drittstaat;
- Strichaufzählungwahrscheinliches Transportmittel und vorgesehene Route;
- Strichaufzählungnützliche Angaben über die Identität der Personen, die im Verdacht stehen, an dem illegalen Verkehr beteiligt zu sein;
- Strichaufzählungnationale Behörde, die den Einsatz genehmigt, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung beigefügt werden soll;
- StrichaufzählungName der für die Operation zuständigen Person und deren Erreichbarkeiten;
- StrichaufzählungÜberwachungsmethoden und dazu notwendige technische Mittel;
- Strichaufzählungsonstige sachdienliche Informationen.
- Ziffer 4Ersuchen zur Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung werden an folgende Stellen gerichtet:auf Seiten der Republik Österreich:
- Strichaufzählungan die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:- Strichaufzählungan die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität für Suchtgift, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe;
- Strichaufzählungan die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation, für alle anderen Gegenstände und Sachen gemäß Absatz 1.
- Ziffer 5Wenn von der kontrollierten Lieferung der Substanzen, Gegenständen oder Sachen gemäß Absatz 1 ein zu hohes Risiko für die beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei das Ersuchen unter Angabe der entsprechenden Gründe begrenzen oder ablehnen.
- Ziffer 6Nach Erhalt des Ersuchens übernimmt die zuständige Behörde der ersuchten Partei – nach vorheriger Bewilligung der zuständigen nationalen Stellen entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung, – die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sind, und stellt deren ständige Überwachung sicher, um die Ziele der Operation zu erreichen. Die Kontrolle der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 erfolgt bei Grenzübertritt oder an einem vorgegebenen Übergabeort, um eine Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
- Ziffer 7Falls nach Übernahme der Kontrolle neu hinzugekommene Umstände den erfolgreichen Ausgang der Operation gefährden, kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei jederzeit die Operation abbrechen, wobei sie die Wiedererlangung der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1 und die weiteren polizeilichen Maßnahmen gewährleistet und umgehend die zuständige Behörde der ersuchenden Partei darüber unterrichtet.
- Ziffer 8Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden und nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Parteien können die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Absatz 1, die Gegenstand der kontrollierten Lieferung sind, abgefangen und dann derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleiben, Proben entnommen, oder ganz oder teilweise ersetzt werden.
- Ziffer 9Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die eine Durchfuhr auf internationaler Ebene vorsehen, bei welcher ein Drittstaat mit einbezogen wird, werden nur dann bewilligt, wenn auch der Drittstaat die Erfüllung der in Absatz 6 erwähnten Bedingungen gewährleistet.