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BGBl. Nr. 75/1924

kundgemacht 14.03.1924 RIS↗
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1924× zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Zum Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine gleichzeitige Ratifikation durch die unterzeichneten Nationen nicht erforderlich. Die Nation, die ihn genehmigt, soll dies den Regierungen der Argentinischen Republik und der Republik Uruguay bekanntgeben, damit diese die anderen Vertragsstaaten davon benachrichtigen. Dieser Vorgang ersetzt den Austausch von Ratifikationsurkunden.