StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Diejenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Übereinkommen nicht teilgenommen haben, werden über ihr Ansuchen zum Beitritte zugelassen. Dieser Beitritt wird im diplomatischen Wege der Regierung der französischen Republik und durch diese den übrigen Signatarmächten notifiziert.