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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 130neu
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 130↗RIS↗

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

  1. Absatz eins,Das Europäische Patentamt und vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 75 Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf erteilten Patente betreffen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und
    1. Litera a
      den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind,
    2. Litera b
      den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind, und
    3. Litera c
      jeder anderen Organisation.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128. Der Verwaltungsrat kann beschließen, daß die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 Buchstabe c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.