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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 131neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 131↗RIS↗

Artikel 131

Amts- und Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieses Übereinkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen. Gewährt das Europäische Patentamt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 128.
  2. Absatz 2,Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor.