BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 131neu
Artikel 131
Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros
Die Bezahlung von Lieferungen, die das Internationale Büro zugunsten der Postverwaltungen gegen Entgelt besorgt, muss raschestmöglich erfolgen, spätestens aber sechs Monate ab dem Monatsersten nach Übermittlung der Rechnung durch das Internationale Büro. Ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist werden die fälligen Beträge mit 5% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.