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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 135neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 135↗RIS↗

Artikel 135

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Allgemeinen Verfahrensordnung

Die vorliegende Allgemeine Verfahrenordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer diese Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern durch das Internationale Büro des Weltpostvereins übermittelt.

Geschehen zu Bukarest, am 5. Oktober 2004