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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 137neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 137↗RIS↗

ARTIKEL 137

Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.

(2)        Dieser Titel gilt nicht für

  1. Litera a
    Aufträge, die vergeben werden nach
    1. Litera i
      einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;
    2. Sub-Litera, i, i
      einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;
    3. iii
      dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
  2. Litera b
    nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;
  3. Litera c
    Verträge über
    1. Litera i
      Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;
    2. Sub-Litera, i, i
      Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;
    3. iii
      Schieds- und Schlichtungsleistungen;
    4. Sub-Litera, i, v
      Beschäftigung;
    5. Litera v
      Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;
  4. Litera d
    Finanzdienstleistungen.

(3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn ebenfalls unter diesen Titel.

(4)        Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.