- Litera ieiner internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;
- Sub-Litera, i, ieiner internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;
- iiidem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
BGBl. III Nr. 132/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 137
Ziel und Geltungsbereich
(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.
(2) Dieser Titel gilt nicht für
- Litera aAufträge, die vergeben werden nach
- Litera bnichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;
- Litera cVerträge über
- Litera iErwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;
- Sub-Litera, i, iKauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;
- iiiSchieds- und Schlichtungsleistungen;
- Sub-Litera, i, vBeschäftigung;
- Litera vForschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;
- Litera dFinanzdienstleistungen.
(3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn ebenfalls unter diesen Titel.
(4) Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.