BGBl. Nr. 225/1949
225. Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht im Gewerbe und Handel.
Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.