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BGBl. Nr. 227/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
227. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 227/1949× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 10.05.1949 · idF BGBl. Nr. 227/1949 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch sind.

Geschehen zu Rom, am 9. November 1948.