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BGBl. Nr. 20/1952

kundgemacht 11.02.1952 RIS↗
20. Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der 32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz.
Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen.
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1952× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft 10.11.1952 – 04.02.1962 · idF BGBl. Nr. 20/1952 · danach: BGBl. Nr. 39/1964 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.