Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 72/1954

kundgemacht 14.04.1954 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.