Absatz eins,Die Regulierungswerke und Anlagen, die gemäß Artikel eins, auszuführen sind, werden bis zu ihrer Übergabe an einen Vertragsstaat auf Rechnung des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens erhalten.
BGBl. Nr. 178/1955
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
römisch vier. Erhaltungsarbeiten
Art. 14
Erhaltungsarbeiten während und unmittelbar nach der Bauzeit
- Absatz 2,Die bisher auf Grund der Staatsverträge von 1892 und 1924 in die Unterhaltspflicht der Vertragsstaaten übergebenen Regulierungswerke werden weiterhin von den bisher Verpflichteten unterhalten, soweit diese Werke durch die im gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Ergänzungsbauten nicht Abänderungen erleiden.