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BGBl. Nr. 140/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
140. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien oder Vertretungen mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.