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BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.