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BGBl. Nr. 214/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
214. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Schlußprotokoll.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1956× zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 14↗RIS↗

römisch vier. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.