BGBl. Nr. 74/1956
74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Fragen betrieblicher und kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Donauschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließenden Teile.