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BGBl. Nr. 45/1957

kundgemacht 15.02.1957 RIS↗
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1957× zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

Litera a Der Rat wählt aus den Vertretern der Mitgliedstaaten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Litera b Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Litera c Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates üben die gleiche Funktion innerhalb des Exekutivausschusses aus.