Absatz eins,Dieses Abkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung vom 21. November 1936.
BGBl. Nr. 123/1959
123. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
römisch acht. Schlußbestimmungen.
Artikel 14
- Absatz 2,Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.
- Absatz 3,Das Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, den 22. Oktober 1958, in doppelter Ausfertigung.