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BGBl. Nr. 225/1959

kundgemacht 27.10.1959 RIS↗
225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet.
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1959× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 31.07.1959 · idF BGBl. Nr. 225/1959 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Tagungen der Kommission.

  1. Absatz eins,Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen können jederzeit von den Ersten Bevollmächtigten einvernehmlich einberufen werden. Auf Verlangen eines Ersten Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zusammenzutreten.
  3. Absatz 3,Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Ersten Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Ersten Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.
  4. Absatz 4,Die Ersten Bevollmächtigten können miteinander unmittelbar verkehren.
  5. Absatz 5,Die Tagesordnung wird von den Ersten Bevollmächtigten im vorherigen Einvernehmen festgesetzt und kann bei den Tagungen einvernehmlich ergänzt werden.