entweder vor dem 30. September 1961, sobald alle Unterzeichner Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben,
BGBl. Nr. 248/1961
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ARTIKEL 14
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse.
2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird.
3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft
- Litera a
- Litera boder am 30. September 1961, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde,
- Litera coder nach dem 30. September 1961, jedoch spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens, sobald fünfzehn Unterzeichner derartige Urkunden hinterlegt haben, und zwar für diese Unterzeichner, und danach für jeden anderen Unterzeichner mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
4. Ein Unterzeichner, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde noch nicht hinterlegt hat, kann an den Arbeiten der Organisation zu Bedingungen teilnehmen, die zwischen dieser und ihm zu vereinbaren sind.