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BGBl. Nr. 270/1962

kundgemacht 07.09.1962 RIS↗
270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Nach dem 18. Mai 1957 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu GENF, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.