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BGBl. Nr. 27/1968

kundgemacht 19.01.1968 RIS↗
27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 27/1968× zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung neu § 0↗RIS↗