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BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.