die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung, Weg- oder Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen und, soweit nicht Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer und Staatenlose;
BGBl. Nr. 164/1974
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Vorbehaltene Rechtsvorschriften
In den Vertragsstaaten bleiben unberührt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die zollgesetzlichen Vorschriften und die anderen Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.