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BGBl. Nr. 717/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
717. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 717/1974× zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
  2. Absatz 2,Soll eine Person (ein Verfolgter) auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, daß die Person (der Verfolgte) nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.