Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen diese ohne Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, des Leiters der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat oder einer von einen der beiden ermächtigten Person nicht betreten.
BGBl. Nr. 383/1975
383. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen
KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.