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BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Ein Staat mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle oder nur auf eines oder mehrere seiner Rechtssysteme erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.

Diese Erklärungen werden dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande notifiziert; sie haben ausdrücklich anzugeben, auf welche Rechtssysteme das Übereinkommen anzuwenden ist.