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BGBl. Nr. 574/1975

kundgemacht 26.11.1975 RIS↗
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1975× zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage *) an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Artikels römisch fünfzehn können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sowie die Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    1. Litera a
      indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen; oder
    3. Litera c
      indem sie es annehmen.
  3. Absatz 3,Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.

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*) 12. Mai 1954