von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
BGBl. Nr. 592/1975
592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
- Litera a
- Litera bvon jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
- Litera cvon dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt;
- Litera dvon jeder nach den Artikeln römisch zwölf und römisch dreizehn eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
- Litera evon der Einberufung einer Konferenz nach Artikel römisch sieben oder römisch neun.