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BGBl. Nr. 592/1975

kundgemacht 10.12.1975 RIS↗
592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1975× zu Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 592/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

  1. Litera a
    von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  2. Litera b
    von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  3. Litera c
    von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt;
  4. Litera d
    von jeder nach den Artikeln römisch zwölf und römisch dreizehn eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
  5. Litera e
    von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel römisch sieben oder römisch neun.