BGBl. Nr. 632/1975
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Vertragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügungen gegen Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften auf dessen Ersuchen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt.