Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.