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BGBl. Nr. 313/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 höchstens drei Vorbehalte zu den Bestimmungen der Artikel 2 bis 10 machen.

Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt darf sich nur auf eine Bestimmung beziehen.

(2) Jeder Vorbehalt ist fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Er kann durch eine vor Ablauf dieser Zeit an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für jeweils fünf Jahre erneuert werden.

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach den Absätzen 1 und 2 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.