BGBl. Nr. 460/1983
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende übereinkommen in Kraft getreten ist.