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BGBl. Nr. 460/1983

kundgemacht 14.09.1983 RIS↗
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1983× zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende übereinkommen in Kraft getreten ist.