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BGBl. Nr. 215/1986

kundgemacht 24.04.1986 RIS↗
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1986× zu Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 06.03.1986 · idF BGBl. Nr. 215/1986 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen

  1. Ziffer eins
    Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dem gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.
  2. Ziffer 2
    Die Organisation nimmt soweit als möglich die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens Überschneidungen zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.