Absatz eins,Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt hat.
BGBl. Nr. 535/1986
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Zustimmung des Verurteilten
Artikel 14
- Absatz 2,Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.